Senkung der Mehrwertsteuer zum 01.07.
Entsprechend den am 12.Juni 2020 beschlossenen
Änderungen und Neuerungen
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ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 werden der allgemein Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Dies gilt auch für die Berechnung von Einfuhrsatzsteuer und für innergemeinschaftliche Erwerbe.
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Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird, das heißt also der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, wann die Lieferung von Gegenständen oder eine sonstige Leistung erbracht wird, nicht wann die Rechnung geschrieben oder der Rechnungsbetrag vereinnahmt wird.
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Werden statt einer Gesamtleistung einzelne Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung des verringerten Steuersatzes auf den Zeitpunkt der Ausführung der Teilleistung an und nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung
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Bei Anzahlung, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Vorschüssen, die bereits vor dem Eintreten der Änderungsvorschrift entstanden sind, ist die Korrektur erst in dem Voranmeldezeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.