Wenn ein Betrieb von Kurzarbeit betroffen ist, muss zunächst die Arbeitszeit und damit einhergehend der Vergütungsanspruch wirksam herabgesetzt werden, dies kann der Arbeitgeber nicht einseitig vornehmen, vielmehr bedarf es einer wirksamen Rechtsgrundlage. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einer individualvertraglichen Regelung mit dem Arbeitnehmer ergeben. Wenn die Kurzarbeit wirksam im Betrieb eingeführt wurde, muss geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden kann. Wie viele Mitarbeiter müssen in welchem Umfang von der Kurzarbeit betroffen sein? Haben Minijobber, Auszubildende, Geschäftsführer oder sogar Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Müssen vor Beantragung von KUG zunächst Urlaub und angesammelte Plusstunden aufgebraucht werden? Diese und weitere Fragen wird das Video in Bezug auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld behandeln.
Dieses Video stammt aus dem Youtube Kanal des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., der unter diesem Link erreichbar. Dort werden sukzessive weitere Videos zur Corona-Krise eingestellt.